Glossar
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Wegerecht

 Grunddienstbarkeit zu Gunsten eines Dritten, dem das Recht zum Begehen und Befahren des mit dem Wegerecht belasteten Grundstückes eingeräumt wird. Im Sachenrecht bezeichnet das Wegerecht das Recht, einen Weg über ein fremdes Grundstück nur zum Zwecke des Durchganges / der Durchfahrt zu nutzen. Das Recht kann auf unterschiedliche Weise begründet werden: durch privatrechtliche Vereinbarung (Vertrag), durch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde in Form einer Baulast. Solche dinglichen Wegerechte schlagen sich i. A. im Wert des Grundstücks nieder, weil sie die Verwendbarkeit des Grundstücks beeinträchtigen.